Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Juni 2026
Inhaltsverzeichnis
- Geltungsbereich und Vertragspartner
- Angebot und Vertragsschluss
- Leistungsgegenstand und Asset-Light-Koordinationsmodell
- Einsatz von Subunternehmern und Nachunternehmern
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Leerfahrten und Nicht-Erreichbarkeit
- Lagerungskosten und Verzugszuschläge
- Preis-Anpassungsklauseln für Langzeitaufträge
- Notfall- und Sofortmaßnahmen-Gebühren
- Dokumentation und Aufbewahrung
- Abnahme und Leistungsdokumentation
- Gewährleistung und Mängelansprüche
- Haftungsbegrenzung
- Vertraulichkeit und Datenschutz
- Eigentum an Dokumenten und Ergebnissen
- Vertragslaufzeit und Kündigung
- Höhere Gewalt
- Referenzen und Werbung
- Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend »AGB«) der UMSA Umwelt & Sachverstand GmbH, Gütersloh (nachfolgend »UMSA«), gelten für sämtliche von UMSA erbrachten Dienstleistungen, Gutachten und sonstigen Leistungen im Sinne des § 3, soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung in Textform getroffen wurde.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn UMSA ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Verwenden Auftraggeber, insbesondere Versicherungsunternehmen, öffentliche Auftraggeber oder Konzernkunden, eigene Vertrags- oder Auftragsbedingungen, gehen diese den vorliegenden AGB nur insoweit vor, als UMSA deren Geltung ausdrücklich in Textform anerkannt hat; im Übrigen gelten diese AGB ergänzend.
1.3 Diese AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass jeweils auf sie Bezug genommen werden muss.
1.4 Mit Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber verbindlich, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Bei Auftragserteilung durch Verbraucher (§ 13 BGB) gelten diese AGB nicht; UMSA behält sich vor, Verbraucheraufträge ausschließlich auf individualvertraglicher Grundlage zu übernehmen oder abzulehnen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von UMSA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden. Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder textförmige (E-Mail, Auftragserteilung per Portal) Auftragserteilung des Auftraggebers und die Auftragsbestätigung durch UMSA zustande.
2.2 Angebote von UMSA behalten eine Gültigkeitsdauer von vier (4) Wochen ab Ausstellungsdatum. Nach Ablauf dieser Frist bedarf die Auftragserteilung einer neuen Angebotsbestätigung durch UMSA.
2.3 Im Notfall- und Schadensfall (z. B. Wassereinbruch, Kontamination, Havarien) kommt der Vertrag auch durch mündliche Beauftragung mit anschließender textförmiger Bestätigung innerhalb von 48 Stunden zustande. UMSA ist berechtigt, in solchen Fällen sofort tätig zu werden, ohne das Vorliegen einer schriftlichen Auftragsbestätigung abzuwarten. Bleibt die textförmige Bestätigung aus, gilt die Beauftragung dennoch als wirksam erteilt, sofern UMSA mit Wissen oder Duldung des Auftraggebers tätig geworden ist; im Übrigen sind die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) anzuwenden.
2.4 Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Textform. UMSA ist berechtigt, Mehraufwand durch Änderungsanforderungen gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 3 Leistungsgegenstand und Asset-Light-Koordinationsmodell
3.1 UMSA ist ein spezialisiertes Koordinations- und Sachverständigenunternehmen. UMSA erbringt insbesondere folgende Leistungen: (a) Projektmanagement, Einsatzkoordination und Qualitätssicherung; (b) Sachverständigenleistungen und Begutachtungen nach anerkannten Normen und Regelwerken; (c) Planung und Dokumentation von Sanierungs- und Entsorgungsmaßnahmen; (d) Steuerung und Überwachung qualifizierter Subunternehmer und Fachbetriebe; (e) Notfall- und Schadensmanagement für Versicherungen, öffentliche Auftraggeber und Industriekunden; (f) TV-Inspektionen, Industriereinigung und Sonderabfallentsorgung. Die Ausführung erfolgt vorrangig durch qualifizierte Partnerbetriebe.
3.2 UMSA schuldet die sorgfältige Koordination, Planung und fachgerechte Steuerung der beauftragten Leistungen. Sachverständigenleistungen und schriftliche Gutachten werden als Werkleistungen (§ 631 BGB) geschuldet; Beratungs-, Koordinations-, Projektmanagement- und sonstige Steuerungsleistungen werden als Dienstleistungen (§ 611 BGB) erbracht, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich ein werkvertraglicher Erfolg geschuldet ist. UMSA schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sofern dieser nicht ausdrücklich als garantiert vereinbart wurde.
3.3 Deklarationsanalyse-Vorbehalt: Bei Entsorgungs- und Sanierungsaufträgen gelten Angebote und Preisangaben unter dem Vorbehalt der Deklarationsanalyse des zu entsorgenden Materials. Ergeben sich nach Auftragserteilung Abweichungen in der tatsächlichen Zusammensetzung, Gefährlichkeit oder Einstufung der Stoffe, ist UMSA berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Der Auftraggeber trägt das vollständige Risiko und sämtliche zusätzlichen Kosten, die aus falschen oder unvollständigen Deklarationen entstehen.
3.4 UMSA ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen (vgl. § 4). Die Koordinationsverantwortung verbleibt stets bei UMSA.
3.5 Gutachten und Sachverständigenleistungen werden auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Informationen und anerkannten Regelwerke erstellt. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
§ 4 Einsatz von Subunternehmern und Nachunternehmern
4.1 UMSA ist ausdrücklich berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen qualifizierte Subunternehmer, Fachbetriebe und zertifizierte Partner einzusetzen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Leistungserbringung durch bestimmte Personen oder Unternehmen besteht nicht, sofern nicht individuell vereinbart.
4.2 UMSA wählt Subunternehmer sorgfältig aus und stellt sicher, dass diese über die erforderlichen Qualifikationen, Zertifizierungen, Genehmigungen und Versicherungen verfügen. UMSA ist verpflichtet, die Erfüllung dieser Anforderungen regelmäßig zu überprüfen und auf Anfrage des Auftraggebers entsprechende Nachweise zu erbringen.
4.3 UMSA überwacht die Leistungserbringung durch Subunternehmer und stellt die Einhaltung der vereinbarten Qualitäts- und Compliance-Anforderungen sicher.
4.4 Die Eigenleistungen eingesetzter Subunternehmer sind nicht Gegenstand der eigenen Werk- oder Dienstleistungspflicht von UMSA. UMSA haftet für die ordnungsgemäße Auswahl, Steuerung und Überwachung der Subunternehmer nach § 278 BGB. UMSA tritt etwaige Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Subunternehmer, die aus der Ausführung des Auftrags entstehen, auf Verlangen erfüllungshalber an den Auftraggeber ab und unterstützt diesen bei deren Durchsetzung, soweit dies nach den Bestimmungen dieser AGB nicht ausgeschlossen oder begrenzt ist.
4.5 Leistungen von Subunternehmern, deren Auswahl der Auftraggeber ausdrücklich vorgeschrieben hat, sind von der Gewährleistung durch UMSA hinsichtlich der Ausführungsqualität ausgenommen. UMSA übernimmt in diesem Fall ausschließlich die Koordinationsverantwortung.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, UMSA alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere: Objekt- und Lagepläne, Gefahrenkennzeichnungen und Hinweise auf Gefahrstoffe, Sicherheitsdatenblätter aller relevanten Stoffe, behördliche Auflagen und Genehmigungen sowie Informationen über Ver- und Entsorgungsleitungen.
5.2 Der Auftraggeber benennt einen kompetenten Ansprechpartner, der bevollmächtigt ist, Entscheidungen im Rahmen des Auftrags zu treffen. Er stellt sicher, dass zum vereinbarten Termin der ungehinderte Zugang zum Objekt gewährleistet ist. Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten die notwendigen technischen Voraussetzungen bereit, insbesondere Strom, Wasser, Beleuchtung sowie Abstell- und Lagerflächen für Equipment, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
5.3 Verzögerungen in der Ausführung oder Mehraufwand, die durch eine verletzte, unvollständige, fehlerhafte oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen zu dessen Lasten. UMSA ist berechtigt, entstehende Mehrkosten, insbesondere Wartezeiten und Bereitstellungskosten, gesondert in Rechnung zu stellen.
5.4 Bei Notfalleinsätzen hat der Auftraggeber unverzüglich alle relevanten Informationen zu Schadensort, Gefahrstoffen und Sicherheitsbeschränkungen mitzuteilen.
5.5 Sämtliche für die Auftragsdurchführung notwendigen behördlichen Genehmigungen sind, soweit nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart, vom Auftraggeber einzuholen und UMSA rechtzeitig vorzulegen.
5.6 Bei Entsorgungs- oder Sanierungsleistungen haftet der Auftraggeber vollumfänglich für die Richtigkeit der Angaben über die Zusammensetzung und Gefährlichkeit der Stoffe. Sämtliche Kosten, die durch Fehl- oder Falschdeklarationen entstehen, einschließlich zusätzlicher Entsorgungskosten, Behördenmaßnahmen oder Haftungsansprüche Dritter, trägt vollumfänglich der Auftraggeber.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
6.1 Es gelten die im Angebot oder Auftrag vereinbarten Vergütungssätze. Sofern keine Preise vereinbart wurden, gilt die jeweils aktuelle Preisliste von UMSA.
6.2 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.3 Der Zugang der Rechnung erfolgt auf elektronischem Wege an eine vom Auftraggeber anzugebende E-Mail-Adresse. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jedwede Änderung der E-Mail-Adresse unverzüglich UMSA mitzuteilen.
6.4 Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Geschäftskonto der UMSA zu erfolgen.
6.5 Verzug tritt auch ohne weitere Zahlungserinnerung oder Mahnung zehn Bankarbeitstage nach Rechnungszugang ein. Bei Zahlungsverzug ist UMSA berechtigt, eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 EUR pro Mahnvorgang zu beanspruchen. Die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Mahnkosten begründet ist. Daneben ist UMSA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
6.6 Bei (a) Notfall- und Havarieaufträgen, (b) Aufträgen mit einem Nettoauftragswert von mehr als 25.000 EUR, (c) Aufträgen, bei denen Materialien oder Subunternehmerleistungen in nicht unerheblichem Umfang vorzufinanzieren sind, oder (d) Aufträgen von Erstkunden ohne dokumentierte Bonitätshistorie bei UMSA, ist UMSA berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von in der Regel 30 %, im Falle der Buchstaben (a) und (c) bis zu 50 % des Nettoauftragswertes zu verlangen.
6.7 Abschlags- und Anzahlungsrechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungszugang ohne Abzug fällig. UMSA ist berechtigt, die Leistungserbringung bis zum Eingang der Anzahlung zurückzustellen; etwaige hieraus resultierende Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.8 UMSA ist berechtigt, Kosten für Drittleistungen (Entsorgungsnachweise, Laboranalysen, behördliche Gebühren, Materialien) zuzüglich eines Koordinationsaufschlages von bis zu 15 % weiter zu berechnen, sofern nicht anders vereinbart.
6.9 Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt.
6.10 Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 7 Leerfahrten und Nicht-Erreichbarkeit
7.1 Ist das vereinbarte Objekt, der Behälter, Container oder die Anlage zum vereinbarten Termin nicht zugänglich, nicht bereitgestellt oder der Auftraggeber nicht erreichbar, so dass UMSA oder ein eingesetzter Subunternehmer keine Leistung erbringen kann, berechnet UMSA eine Leerfahrtgebühr in Höhe der tatsächlich angefallenen Transport- und Personalkosten zuzüglich eines Aufschlages von 25 % auf diese Kosten. Bei nachweislich höheren Aufwendungen sind diese stattdessen zu erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verhinderung vom Auftraggeber zu vertreten ist.
7.2 Kommt es im Rahmen eines Auftrags zu wiederholten Leerfahrten (mindestens zwei innerhalb von 30 Tagen), ist UMSA berechtigt, den entsprechenden Auftrag außerordentlich zu kündigen. Bereits angefallene Kosten und Gebühren bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Lagerungskosten und Verzugszuschläge
8.1 Verzögert oder verweigert der Auftraggeber die Abnahme von Materialien, Entsorgungsbehältern oder sonstigen im Rahmen des Auftrags bereitgestellten Gegenständen, berechnet UMSA Lagerungskostengebühren in Höhe von mindestens 0,5 % des jeweiligen Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat. Dies gilt ab dem Tag, an dem die Abnahme vertraglich fällig war.
8.2 Setzt UMSA dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Abnahme und verfährt dieser nicht innerhalb dieser Frist, ist UMSA berechtigt, über die betreffenden Materialien frei zu verfügen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.
§ 9 Preis-Anpassungsklauseln für Langzeitaufträge
9.1 Bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei (3) Monaten ist UMSA berechtigt und auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn und soweit sich Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder Entsorgungskosten gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als 5 % verändern. Die Anpassung erfolgt im Verhältnis der nachweisbaren Kostenänderung zum Anteil der jeweiligen Kostenposition an der Gesamtkalkulation; sie wirkt sowohl bei Kostensteigerungen als auch bei Kostensenkungen.
9.2 Preisanpassungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt und begründet. Sie treten nach einer Frist von 10 Werktagen in Kraft, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist schriftlich widerspricht. Im Fall des Widerspruchs sind beide Parteien berechtigt, den betreffenden Auftrag mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen.
§ 10 Notfall- und Sofortmaßnahmen-Gebühren
10.1 Einsätze, die außerhalb der regulären Geschäftszeiten stattfinden (Montag bis Freitag 06:00 bis 18:00 Uhr), sowie Einsätze an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen werden als Notfall- oder Havarieauftrag eingestuft und mit einem Sofortmaßnahmenzuschlag von 150 % (entspricht insgesamt 250 % des regulären Stundensatzes) der regulären Stundensätze abgerechnet. Die regulären Stundensätze ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der jeweils aktuellen Preisliste der UMSA.
10.2 Bei kurzfristigen Einsätzen mit einer Ankündigungsfrist von weniger als 24 Stunden ist UMSA berechtigt, zusätzlich eine Bereitschaftsgebühr von 500,00 EUR (netto) pro Termin zu berechnen. Diese Gebühr gilt unabhängig davon, ob der Einsatz tatsächlich stattfindet. Voraussetzung ist eine nachweisbar erteilte Beauftragung durch den Auftraggeber, sei es durch Auftragsformular, Auslösung gemäß Rahmenvertrag oder dokumentierte Kommunikation. Zusätzlich werden von Subunternehmern erhobene Vorhaltekosten unverändert weitergegeben, sofern und soweit sie höher als 500,00 EUR sind.
§ 11 Dokumentation und Aufbewahrung
11.1 UMSA dokumentiert alle erbrachten Leistungen schriftlich. Die Dokumentation umfasst Einsatzberichte und Abschlussberichte, Fotodokumentation des Objektzustands vor, während und nach dem Einsatz, Messprotokolle und Analyseergebnisse sowie Entsorgungsnachweise und behördliche Bestätigungen.
11.2 UMSA bewahrt die wesentliche Auftragsdokumentation, insbesondere Einsatzberichte, Messprotokolle, Fotodokumentationen und Entsorgungsnachweise, im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (§§ 257 HGB, 147 AO, KrWG, AwSV), mindestens jedoch fünf (5) Jahre auf. UMSA stellt diese Unterlagen dem Auftraggeber innerhalb der Aufbewahrungsfrist auf Anforderung gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwands zur Verfügung. Über die hier genannte Frist hinausgehende Aufbewahrungspflichten richten sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (insbesondere KrWG, AwSV, WHG).
§ 12 Abnahme und Leistungsdokumentation
12.1 Nach Abschluss der Leistung übermittelt UMSA eine Leistungsdokumentation, einen Abschlussbericht oder eine Fertigmeldung. Der Auftraggeber hat diese innerhalb von 7 Werktagen zu prüfen und etwaige Mängel in Textform zu rügen. Die Regelungen dieses § 12 zur Abnahme gelten nur für werkvertragliche Leistungen (§ 631 BGB), nicht hingegen für Dienstleistungen (§ 611 BGB).
12.2 Fehlt eine fristgerechte Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen. Eine stillschweigende Abnahme erfolgt auch durch Inbetriebnahme der sanierten oder behandelten Anlage oder Räumlichkeit.
12.3 Gutachten und Sachverständigenberichte gelten mit Übersendung als erbracht. Einwendungen gegen den Inhalt begründen keinen Anspruch auf kostenfreie Überarbeitung, es sei denn, sie beruhen auf von UMSA zu vertretenden Fehlern.
§ 13 Gewährleistung und Mängelansprüche
13.1 UMSA leistet Gewähr für die vertragsgemäße Koordination und Ausführung der übernommenen Leistungen. Mängel, die auf unvollständige oder fehlerhafte Informationen des Auftraggebers zurückzuführen sind, begründen keine Gewährleistungsansprüche.
13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Feststellung, in Textform anzuzeigen. Für versteckte Mängel gilt eine Anzeigepflicht innerhalb von 7 Werktagen ab Entdeckung.
13.3 Bei berechtigten Mängelrügen hat UMSA das Recht zur Nachbearbeitung. Schlägt die Nachbearbeitung zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
13.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung. Für Arbeiten an Bauwerken und für Werkleistungen, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, gilt die gesetzliche Frist von fünf (5) Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Zwingende gesetzliche Vorschriften und Vereinbarungen nach VOB/B bleiben unberührt.
§ 14 Haftungsbegrenzung
14.1 UMSA haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von UMSA, ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für alle sonstigen Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
14.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet UMSA nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal jedoch auf den jeweils höheren Betrag aus (i) dem zweifachen Nettoauftragswert und (ii) der Deckungssumme der für UMSA bestehenden Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung in der für den jeweiligen Versicherungsfall einschlägigen Sparte (derzeit 5.000.000 EUR pro Versicherungsfall).
14.3 Die Verantwortung für die Eigenleistungen der von UMSA eingesetzten Subunternehmer regelt § 4.4 abschließend. UMSA haftet nicht für Mängel der Ausführungsqualität, die ausschließlich auf das Verschulden eines Subunternehmers zurückzuführen sind, soweit UMSA ihre Auswahl-, Steuerungs- und Überwachungspflichten erfüllt hat.
14.4 Für Schäden, die durch unvollständige, fehlerhafte oder verspätete Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers entstehen, haftet UMSA nicht.
14.5 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
14.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie.
14.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von UMSA, soweit diese aus eigener Person in Anspruch genommen werden.
14.8 UMSA unterhält eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung einschließlich Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000 EUR pro Versicherungsfall. Der aktuelle Versicherungsnachweis wird auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Eine Änderung des Versicherers oder der Deckungssummen erfolgt zur Anpassung an Marktbedingungen ohne gesonderte Mitteilung; § 14.2 stellt auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls jeweils einschlägige Deckungssumme ab.
§ 15 Vertraulichkeit und Datenschutz
15.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nicht ohne textförmige Zustimmung an Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses und drei Jahre darüber hinaus.
15.2 Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder es werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vertraulichkeitspflicht beruht, sowie Informationen, zu deren Offenlegung eine Partei gesetzlich verpflichtet ist.
15.3 UMSA ist berechtigt, Mitarbeitern und Subunternehmern, die mit der Leistungserbringung befasst sind, die erforderlichen Informationen zu übermitteln, sofern diese ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
15.4 Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch UMSA erfolgt gemäß der DSGVO und dem BDSG. Die Datenschutzhinweise nach Art. 13, 14 DSGVO sind auf der Internetseite der UMSA abrufbar und werden auf Anforderung auch in Textform übermittelt. Soweit UMSA im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, stellt UMSA dem Auftraggeber auf Anforderung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO zur Verfügung. Der Abschluss eines AVV ist Voraussetzung für die Aufnahme einer entsprechenden Datenverarbeitung.
15.5 Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Vertraulichkeitspflicht nach § 15.1 verpflichtet sich die verletzende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe durch die jeweils andere Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist (sog. Hamburger Brauch). Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen derselben Pflichtverletzung angerechnet.
§ 16 Eigentum an Dokumenten und Ergebnissen
16.1 Gutachten, Berichte, Pläne, Dokumentationen und sonstige Arbeitsergebnisse, die UMSA erstellt, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von UMSA. An durch UMSA eingebrachten oder bereitgestellten Materialien, Geräten, Containern und Behältern behält sich UMSA das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offener Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
16.2 UMSA steht für ihre Forderungen aus dem jeweiligen Auftragsverhältnis das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) zu, soweit der Auftrag bewegliche Sachen des Auftraggebers betrifft. Die Geltendmachung eines weitergehenden vertraglichen oder gesetzlichen Sicherungsrechts bleibt unberührt.
16.3 Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein nicht-exklusives, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den erstellten Dokumenten für den vereinbarten Verwendungszweck.
16.4 Eine Weitergabe von Gutachten und Berichten an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von UMSA zulässig. UMSA kann die Zustimmung von einer Haftungsfreistellung abhängig machen.
§ 17 Vertragslaufzeit und Kündigung
17.1 Einzelaufträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme. Rahmenverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden, soweit in dem zugrundeliegenden Rahmenvertrag keine abweichenden Regelungen vereinbart werden.
17.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für UMSA liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Vergütungen trotz Mahnung länger als 14 Kalendertage in Verzug ist oder wenn wiederholte Leerfahrten im Sinne des § 7 Abs. 2 vorliegen.
17.3 Im Falle einer Kündigung hat der Auftraggeber die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen zu vergüten. Bereits eingegangene Verpflichtungen von UMSA gegenüber Subunternehmern (insbesondere Logistik-, Material- und Personalkapazitäten) sind vom Auftraggeber zu erstatten, soweit sie sich nicht mehr abbestellen oder anderweitig wirtschaftlich verwerten lassen. UMSA wird sich um eine Minderung dieser Kosten bemühen und legt sie auf Verlangen offen.
§ 18 Höhere Gewalt
18.1 UMSA ist von der Leistungspflicht befreit, soweit und solange die Leistungserbringung durch höhere Gewalt verhindert wird. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Streik oder der Ausfall wesentlicher Infrastruktur.
18.2 UMSA wird den Auftraggeber unverzüglich über das Eintreten eines solchen Ereignisses informieren und nach Kräften dazu beitragen, die Auswirkungen zu minimieren.
18.3 Dauert das Ereignis länger als vier Wochen, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 19 Referenzen und Werbung
19.1 UMSA ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers und die Art des Auftrags als Referenz zu nennen, sofern der Auftraggeber nicht in Textform widerspricht. Eine Veröffentlichung vertraulicher Details des Schadensverlaufs erfolgt nicht.
§ 20 Schlussbestimmungen
20.1 Ergänzend zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
20.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist, soweit zulässig, Gütersloh.
20.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eine künftige in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführung später verlieren oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten, die, soweit rechtlich zulässig, wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn dieses Vertrages gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten.
20.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden zwischen UMSA und dem Auftraggeber gehen den Bestimmungen dieser AGB vor; § 305b BGB bleibt unberührt.
20.5 Die Sprache des Vertrages und dieser AGB ist Deutsch. Bei Übersetzungen in andere Sprachen ist im Zweifelsfall die deutsche Fassung maßgeblich.
20.6 Diese AGB sind dem Auftraggeber spätestens mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung in Textform übermittelt worden oder werden in der jeweils aktuellen Fassung unter www.umsa.gmbh bereitgehalten und sind dort jederzeit abrufbar. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die Einbeziehung dieser AGB an.
20.7 Soweit die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) im Einzelfall individualvertraglich vereinbart wurde, gehen ihre Bestimmungen den vorliegenden AGB vor; im Übrigen gelten diese AGB ergänzend. § 13b UStG (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen) bleibt unberührt; UMSA ist berechtigt, Rechnungen entsprechend ohne Umsatzsteuerausweis zu stellen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen.
20.8 UMSA und der Auftraggeber verpflichten sich, alle anwendbaren Außenwirtschafts-, Embargo-, Sanktions- und Anti-Korruptionsvorschriften (insbesondere AWG, AWV, EU-Sanktionsverordnungen, OFAC-Bestimmungen) einzuhalten. UMSA ist berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit deren Erfüllung gegen nationale oder internationale Sanktions- oder Exportkontrollbestimmungen verstoßen würde; Ansprüche des Auftraggebers wegen einer hieraus resultierenden Nicht- oder Schlechtleistung sind ausgeschlossen.
20.9 Vor Anrufung des zuständigen Gerichts werden sich die Vertragsparteien um eine einvernehmliche Lösung etwaiger Streitigkeiten bemühen. Hierzu führen die Geschäftsführungen beider Parteien innerhalb von 30 Kalendertagen nach textförmiger Aufforderung durch eine Partei ein persönliches oder virtuelles Gespräch. Dieses Erfordernis hindert eine Partei nicht an der Einleitung gerichtlicher Eilmaßnahmen (insbesondere einstweiliger Verfügungen) sowie der Hemmung oder Wahrung von Verjährungsfristen.
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